Zentrales Kontenabrufverfahren für Banken
Service für die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben
Verfahren für Ihre Informationspflicht nach § 24c KWG
Verpflichtend für Finanzinstitute – PASS Zentrales Kontenabrufverfahren (PASS ZKV)
Laut § 24c Kreditwesengesetz – KWG sind Finanzinstitute dazu verpflichtet, Informationen über die bei ihnen geführten Konten, Depots und Schließfächer bereitzustellen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) halten diese Daten selbst nicht vor, sondern fordern von Finanzinstituten rund um die Uhr auf die Daten zugreifen zu können.
Der Zugriff auf Kundendaten erfolgt so, dass weder die Finanzinstitute noch die Kunden davon Kenntnis erhalten. BaFin und BZSt können selbst keinerlei Änderungen an den vorgehaltenen Daten vornehmen. Sie dokumentieren ausschließlich zu Zwecken des Datenschutzes und der Qualitätskontrolle alle Fälle, in denen ein Kontenabruf erfolgt ist.
Was ist die Verordnung § 24c KWG?
Gemäß § 24c Absatz 1 KWG sind Finanzinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsinstitute verpflichtet, bestimmte Kontostammdaten wie Kontonummer, Name und Geburtsdatum der Kontoinhaber/innen und Verfügungsberechtigten sowie das Errichtungs- und Schließungsdatum in einer Datei zu speichern. Die BaFin und BZSt darf einzelne Informationen aus dieser Datei per Kontenabrufverfahren abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus erteilt die BaFin und BZSt auf Ersuchen Auskunft aus der Kontenabrufdatei an die in § 24c Absatz 3 KWG genannten Behörden, also etwa an Strafverfolgungsbehörden.
Geregelt ist das automatisierte Kontenabrufverfahren in § 24c KWG i. V. m. § 93 Abs. 7 bis 10 sowie § 93b AO. Weitere Regelungen enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 93.
Abruf durch Behörden sog. Bedarfsträger
Das Verfahren steht ausschließlich den durch Gesetz bestimmten Stellen (z. B. Finanzbehörden, Sozialbehörden, Gerichtsvollziehern) zur Verfügung. Diese Stellen (Bedarfsträger) übermitteln ihr Ersuchen an das BZSt, welches die angefragten Daten, in einem speziellen Abrufverfahren, dann mit den durch die Finanzinstitute bereitgestellten Daten abgleicht.
Unser Service für das Kontenabrufverfahren
Datenbereitstellung
Sensible und personenbezogene Daten stellen besondere Anforderungen an deren Speicherung, den Umgang und die Bereitstellung an Dritte.
Gemäß von BaFin und BZSt definierten Service-Level-Agreements stellt PASS sicher, dass das Zentrale Kontenabrufverfahren jederzeit zugänglich ist. Dabei werden die Software, die Datenbank und die Betriebsleistung von PASS bereitgestellt. Der Betrieb erfolgt in zertifizierten PASS Bankenrechenzentren in Deutschland.
PASS ZKV arbeitet vollautomatsiert und stellt sicher, dass kundenbezogene Daten nur den verantwortlichen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Bankhäuser erlangen keine Kenntnis darüber, welche Abfragen zu welchen Kunden gestellt werden.
Änderungen der Kundendaten, wie z.B. Kontoeröffnungen, werden automatisch täglich in die Datenbank importiert.
Datenschnittstellen zu Kernbankensystemen
Gemäß den Anforderungen durch die Aufsichtsbehörde stellt PASS zudem die Datenschnittstellen zwischen diversen Kernbankensystemen, Bestandführungssystemen und PASS ZKV bereit.
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API für die sichere Anbindung von Kernbankensystemen und Bestandsführungssystemen
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Datenbank für die Datenhaltung
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API für die sichere Anbindung an BaFin und BZSt
Vorteile für Banken
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Compliance zu Anforderungen von BaFin und BzSt
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Rechtssicherheit für den deutschen Markt
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Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen
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Speicherung in PASS Bankenrechenzentren in Deutschland nach EU-DSGVO
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Service, Hosting und Betrieb aus einer Hand